Alle Wegweiser

Kennst du deine Rechte
in der Psychotherapie?

Acht Aussagen, wahr oder falsch? Nach jeder Antwort bekommst du eine kurze Erklärung. Wo sich die Länder unterscheiden, steht es dabei.

ca. 3 Minuten Stand

Deine Antworten bleiben in deinem Browser

Aussage 1 von 8

Meine Psychotherapeut:in darf meiner Familie oder meinem Arbeitgeber erzählen, was ich in der Therapie sage.

Brauchst du jetzt sofort Hilfe?

Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr kostenlos und anonym für dich da. Im Notfall wähle 112.

Alle Antworten im Überblick.

Alles aus dem Wegweiser zum Nachlesen, ohne die Fragen zu beantworten.

Meine Psychotherapeut:in darf meiner Familie oder meinem Arbeitgeber erzählen, was ich in der Therapie sage.

Falsch. Psychotherapeut:innen unterliegen in allen drei Ländern einer strengen Schweigepflicht, auch gegenüber Angehörigen und Arbeitgebern. Ausnahmen gibt es nur in engen gesetzlichen Grenzen, etwa bei akuter Gefahr.

Ich darf meine Behandlungsunterlagen einsehen.

Wahr. In Deutschland regelt das § 630g BGB, in Österreich das Psychotherapiegesetz 2024. Die Einsicht kann in Ausnahmefällen eingeschränkt werden, etwa wenn sie dem Schutz der Behandlung widerspricht.

Wenn ich einmal mit einer Therapie angefangen habe, muss ich bei dieser Therapeut:in bleiben.

Falsch. Du hast grundsätzlich das Recht, deine Psychotherapeut:in frei zu wählen und zu wechseln. Bei einer Therapie auf Kassenkosten kann dafür ein neuer Antrag nötig sein.

Vor Beginn der Behandlung muss ich über das Vorgehen aufgeklärt werden und zustimmen.

Wahr. Jede Behandlung braucht deine Einwilligung. Dafür muss dir die Therapeut:in erklären, wie sie vorgehen möchte.

Meine Krankenkasse erfährt alle Inhalte meiner Therapiegespräche.

Falsch. Die Kasse erhält nur die Angaben, die sie für die Kostenübernahme braucht, etwa eine Diagnose. Was du in den Sitzungen erzählst, bleibt vertraulich.

In Deutschland muss die Krankenkasse über einen Therapieantrag innerhalb fester Fristen entscheiden.

Wahr. In der Regel innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Kann sie das nicht, muss sie es dir rechtzeitig und begründet mitteilen.

Bei einer Behandlung auf eigene Kosten muss das Honorar erst am Ende der Therapie feststehen.

Falsch. Honorarfragen sollten zu Beginn geklärt werden. Frag im Erstgespräch nach dem Betrag pro Sitzung und nach den Regeln für Absagen.

Wenn ich mit meiner Behandlung unzufrieden bin, kann ich mich beschweren.

Wahr. In Deutschland zum Beispiel bei der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer. In Österreich und der Schweiz helfen unter anderem die Patientenanwaltschaften und Patientenstellen der Länder und Kantone.

Deine Rechte auf einen Blick

Psychotherapeut:innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. In Österreich regelt das § 45 des Psychotherapiegesetzes 2024, in Deutschland unter anderem § 203 StGB, in der Schweiz Art. 321 StGB.

Du hast das Recht auf Aufklärung vor der Behandlung, auf Einsicht in deine Unterlagen und darauf, deine Therapeut:in frei zu wählen und zu wechseln. Honorar und Absageregeln sollten vor Beginn klar sein.

Häufige Fragen.

Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber meiner Familie?

Ja. Die Schweigepflicht gilt gegenüber allen Personen außerhalb der Behandlung, auch gegenüber Angehörigen und Arbeitgebern. Ausnahmen gibt es nur in engen gesetzlichen Grenzen.

Kann ich meine Therapieunterlagen anfordern?

Ja, du hast grundsätzlich ein Recht auf Einsicht. In Deutschland ist das in § 630g BGB geregelt, in Österreich im Psychotherapiegesetz 2024. Für Kopien können Kosten anfallen.

Quellen.

Geprüft im September 2026. Die Angaben sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch Krankenkasse, Ärzt:in oder Psychotherapeut:in.

Bereit für deinen ersten Schritt?

Erzähl uns, was dich beschäftigt. Wir übernehmen die Suche nach passenden Therapeut:innen.

Fragebogen starten

Fragebogen und Vermittlung sind für dich kostenlos.